Der Verein führt den Namen DAAS – Deutsch- Algerischer Akademiker und Studierender Verein e.V. und soll in das Vereinsregister beim Registergericht Berlin eingetragen werden. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  • Stärkung der wissenschaftlichen, akademischen und wirtschaftlichen deutsch. algerischen Beziehungen/Zusammenarbeit.
  • Förderung der bilateralen Mobilität von Studierenden, Lehr- und Führungskräften etc.
  • Beratung und Hilfestellung für algerische Studierende sowie Lehr- und Führungskräfte in Deutschland.
  • Schaffung eines konstruktiven und nachhaltigen Austausches zwischen Studierenden und Lehr- und Führungskräften in Deutschland.
  • Förderung des Unternehmertums/ Unternehmergeist

Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben und richtet sich nach vereinsinternen Kriterien. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Neumitgliedern.  Die Aufnahme in den Verein ist von folgenden Kriterien abhängig:

  1. Algerische und/oder deutsche Staatsangehörigkeit, algerischer Migrationshintergrund und andere am algerisch-deutschen Austausch Interessierte, sofern der Vorstand die Ansicht vertreten kann, dass diese Mitgliedschaft lohnend für den Verein ist.
  2. Wohnhaft in Deutschland
  3. Student, Absolvent oder berufstätige Führungskraft

Die Aufnahme als Mitglied des Vereins erfordert das Vorhandensein aller drei Punkte

  • Juristische Personen können Mitglied des Vereins werden, sofern der Vorstand die Ansicht vertreten kann, dass diese Mitgliedschaft lohnend für den Verein ist.
  • Die Mitgliedschaft erfordert die Zahlung eines jährlichen Mitgliedsbeitrags

Der Austritt der Mitglieder erfolgt durch:

  • Schriftliche Aussage der Mitglieder zum Austritt zum Ende eines Kalenderjahres
  • Nach dreimaliger Zahlungsaufforderung bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags
  • Durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes bei Handlungen von Mitgliedern, die gegensätzlich zum Vereinszweck liegen.
  • 5 Finanzierung, Geschäftsjahr
  1. Zur Finanzierung der Vereinszwecke dienen Beiträge, Spenden, Zuwendungen, Drittmittel, Dienstleistungen die vom Verein angeboten werden oder jedweden anderen Ressourcen die durch die Gesetzgebung zulässig sind.
  2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge setzt die Mitgliederversammlung fest. Die Mitgliedsbeiträge werden für ein Kalenderjahr erhoben. Ehrenmitglieder und Beiratsmitglieder zahlen freiwillige Beiträge. Für Auszubildende, Studenten, Rentner, u.a. wird ein niedrigerer Beitrag beschlossen.
  3. Die Einnahmen und Ausgaben führt der Schatzmeister Buch.
  4. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Schatzmeisters und einer weiteren der in § 7 beschriebenen Personen.
  5. Die Mittel des Vereins werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben begünstigt werden, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, ebenso sind niemandem unverhältnismäßig hohe Vergütungen zu gewähren.
  6. Der Vorstand des Vereins hat dafür zu sorgen, dass den Verein sein Charakter im Sinne der Bestimmungen der Finanzbehörden behält.
  7. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. der Beirat
  3. die Mitgliederversammlung

Vorstand

Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.

Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:

  1. Der/Dem Vorsitzender
  2. 3 StellvertreterInnen  
  3. Der/Dem SchatzmeisterIn

3 Vorstandsmitgliedern,: Mitgliederverwaltung, Öffentlichkeitsarbeit, Social- Media Beauftragte/r

  • Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus der/dem Vorsitzende/r, der/dem Schatzmeisterln und den drei Stellvertreterlnnen gemäß § 7 Nr. 1 b dieser Satzung. Sie vertreten den Verein jeweils zuzweit: die/der Vorsitzender gemeinsam mit der/ dem SchatzmeisterIn oder einer/einem StellvertreterIn und im Verhinderungsfall der/des Vorsitzender vertritt die/der SchatzmeisterIn gemeinsam mit einer/einem StellvertreterIn, wobei der Verhinderungsfall nicht nachgewiesen werden muss.
  • Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Im ersten Jahr werden die Mitglieder des Vorstands von den Gründungsmitgliedern gewählt.
  • Die Amtsdauer des Vorstands endet erst mit der Eintragung des neuen Vorstands in das Vereinsregister.
  • EhrenpräsidentIn des Vereins: Die/Der EhrenpräsidentIn berät den Vorstand und ist zu den Vorstandssitzungen einzuladen.

Beirat:

  • Der Beirat soll den Vorstand bei der Durchführung des Arbeitsprogramms und in allen Fragen des deutsch-algerischen Verhältnisses beraten. Der Beirat soll aus maximal fünf  Personen bestehen.
  • Der Vorstand wählt, in Abstimmung mit dem Vorsitzenden des Beirats, zusätzlich solche Personen auf die Dauer von 3 Jahren in den Beirat, die in der Lage sind, die Aufgaben der Gesellschaft in besonderer Weise zu fördern, hierzu zählen insbesondere Vertreter wissenschaftlicher, kultureller oder sozialer Einrichtungen, bilateraler Ländervereine mit Sitz in Deutschland
  • Der Beirat entsendet jeweils 4 seiner Mitglieder,
  • Der Vorstand kann Fachbeiräte einsetzen, deren Vorsitzende bestimmen und geeignet erscheinende Personen zu deren Mitgliedern berufen. Die Amtszeit als Mitglied eines Fachbeirates ist auf zwei Jahre beschränkt. Eine Verlängerung der Berufung ist möglich.
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder einem Vizepräsidenten einberufen, wenn es das Gesellschaftsinteresse erfordert oder ein Viertel der Mitglieder die Einberufung schriftlich, unter Angabe der Gründe, beim Vorstand beantragen.
  3. Die Einberufung hat schriftlich mit einer Frist von 4 Wochen zu erfolgen.
  4. Der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die ausschließliche Beschlussfassung vorbehalten über:
  1. a) die Wahl der Mitglieder des Vorstandes;
  2. b) die Genehmigung des Haushaltsplanes und die Entlastung des Vorstandes;
  3. c) die Satzungsänderung;
  4. e) die Vereinsauflösung.
  1. Die Protokollierung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgt in schriftlicher Form, unterzeichnet durch eine/n Protokollführer/in und eine/n Versammlungsleiter/in.
  1. Die RechnungsprüferInnen gemäß § 8/6d dieser Satzung haben das Recht und die Pflicht, in Abstimmung mit dem Schatzmeister jederzeit, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr, rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung die Kasse zu prüfen.
  2. Die RechnungsprüferInnen haben das Ergebnis der Kassenprüfung schriftlich festzuhalten und dem Vorstand und der Mitgliederversammlung wahrheitsgemäß zu berichten.
  1. Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung nur mit einer Mehrheit von 2/3 der vertretenen Stimmen beschlossen werden.
  2. Änderungen der Satzung erfordern eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
  1. Gerichtsstand des Vereins ist Berlin.
  2. Diese Satzung wurde durch die Gründungsmitgliederversammlung am 04.03 .2017 beschlossen